Satzung
der
Modellfluggruppe Sulzbach-Rosenberg e.V.
in der Fassung vom 22.03.1996
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Modellfluggruppe
Sulzbach-Rosenberg e.V.". Er hat seinen Sitz in
Sulzbach-Rosenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Luftsports
auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar insbesondere durch
selbstlose Förderung des Luftsports verbunden mit der geistigen
und technischen Ertüchtigung, insbesondere der Jugend.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn abgestellt.
Das Zweckvermögen muß ausschließlich dem Luftsport dienen. Die
Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteil und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen
dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes
verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich bei
der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht und dem keine
Hinderungsgründe entgegenstehen. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet die monatliche Versammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Lehnt diese Versammlung den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betreffenden die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch,
a) Abgabe einer Austrittserklärung
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem 1. Vorstand unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des
Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu
diesem Zeitpunkt verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
b) Tod
c) Ausschluß
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft
ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden
Mitglied, innerhalb einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Ausschließungsbeschluß der
Vorstandschaft, mit den Ausschließungsgründen, ist dem
betreffenden Mitglied mittels Einschreiben bekanntzugeben. Gegen
diesen Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist
von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses
eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand
innerhalb von 2 Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig.
Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied
kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung
auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
a) durch Unterlassung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge des
Folgejahres bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres.
Unterläßt es ein Mitglied, den Mitgliedsbeitrag für das
kommende Kalenderjahr bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres
auf das Konto des Vereins zu zahlen, so wird angenommen, daß es
im kommenden Jahr nicht mehr Mitglied bleiben möchte.
Von der Entbindung der Kündigungsfrist nach a) wird Abstand
genommen. Die Mitgliedschaft erlischt damit am 31.12. des
laufenden Jahres.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des
Vereinsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit
beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Vorstandschaft
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis
vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung.
§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem
geschäftsführenden Vorstand und 2 Beisitzern. Bei Verhinderung
des geschäftsführenden Vorstandes erledigt der 2. Vorsitzende
diese Arbeiten.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Sie faßt ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder
2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse in
einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder 1/3 der Vorstandsmitglieder die
Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2.
Vorsitzenden schriftlich verlangt. Der Vorstandschaft obliegt die
Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über
die Ausschließung von Mitgliedern.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des
Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage
der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem,
-die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
der Vorstandsmitglieder;
-die Wahl der Vorstandsmitglieder,
-die Entlastung der Vorstandschaft,
-die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
-die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern, die die
Kassenprüfung vornehmen und der Versammlung Bericht erstatten,
-die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
-die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von
1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie ist bei ordnungsgemäßer
und fristgerechter Einladung immer beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist
eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
§ 11 Jugendvertretung
Die Jugendlichen vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
wählen bei der Hauptversammlung einen Jugendvertreter. Kommt
eine Wahl nicht zustande, so sind die Interessen der Jugendlichen
durch die Vorstandschaft besonders zu wahren.
§ 12 Beurkundung und Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der
Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In
dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von
14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlußfähig ist.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren
bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß der
Mitgliederversammlung unverzüglich dem LUFTSPORT-VERBAND BAYERN
e.V. oder seinem Rechtsnachfolger bekannt zu geben (Voraussetzung
für Steuerabzugsfähigkeit von Spenden und Aufnahme in den LVB).
Modellfluggruppe Sulzbach-Rosenberg e.V.