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Satzung

der

Modellfluggruppe Sulzbach-Rosenberg e.V.

in der Fassung vom 22.03.1996

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Modellfluggruppe Sulzbach-Rosenberg e.V.". Er hat seinen Sitz in Sulzbach-Rosenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Luftsports auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar insbesondere durch selbstlose Förderung des Luftsports verbunden mit der geistigen und technischen Ertüchtigung, insbesondere der Jugend.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn abgestellt. Das Zweckvermögen muß ausschließlich dem Luftsport dienen. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht und dem keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die monatliche Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt diese Versammlung den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betreffenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch,

a) Abgabe einer Austrittserklärung

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

b) Tod

c) Ausschluß

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied, innerhalb einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ausschließungsbeschluß der Vorstandschaft, mit den Ausschließungsgründen, ist dem betreffenden Mitglied mittels Einschreiben bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

a) durch Unterlassung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge des Folgejahres bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres. Unterläßt es ein Mitglied, den Mitgliedsbeitrag für das kommende Kalenderjahr bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres auf das Konto des Vereins zu zahlen, so wird angenommen, daß es im kommenden Jahr nicht mehr Mitglied bleiben möchte.

Von der Entbindung der Kündigungsfrist nach a) wird Abstand genommen. Die Mitgliedschaft erlischt damit am 31.12. des laufenden Jahres.

§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Die Vorstandschaft

Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung.

§ 9 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstand und 2 Beisitzern. Bei Verhinderung des geschäftsführenden Vorstandes erledigt der 2. Vorsitzende diese Arbeiten.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sie faßt ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem,

-die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder;

-die Wahl der Vorstandsmitglieder,

-die Entlastung der Vorstandschaft,

-die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder

-die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern, die die Kassenprüfung vornehmen und der Versammlung Bericht erstatten,

-die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und

-die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie ist bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Einladung immer beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Jugendvertretung

Die Jugendlichen vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wählen bei der Hauptversammlung einen Jugendvertreter. Kommt eine Wahl nicht zustande, so sind die Interessen der Jugendlichen durch die Vorstandschaft besonders zu wahren.

§ 12 Beurkundung und Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein.

Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlußfähig ist.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung unverzüglich dem LUFTSPORT-VERBAND BAYERN e.V. oder seinem Rechtsnachfolger bekannt zu geben (Voraussetzung für Steuerabzugsfähigkeit von Spenden und Aufnahme in den LVB).

Modellfluggruppe Sulzbach-Rosenberg e.V.


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Stand: 24.11.2006
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