Flugordnung
für das Aufstiegsgelände der Modellfluggruppe Sulzbach-Rosenberg e.V.
in der Fassung vom 25.11.1999
Es handelt sich um ein Wiesengrundstück, ca. 1100m nordöstlich der Ortschaft Pickenricht, Flurnummern 788, 789 (Teilfläche)
der Gemarkung und Marktgemeinde Hahnbach, Landkreis Amberg-Sulzbach.
Das beschriebene Gelände dient den Mitgliedern zur Ausübung des Flugmodellsports.
Eine anderweitige Verwendung bedarf der Genehmigung der Vorstandschaft. Jeder
Modellflieger, der Mitglied des Vereins ist und seinen Pflichten gegenüber dem Verein
nachgekommen ist, hat das Recht, das Fluggelände unentgeltlich zu benutzen. Er hat aber
auch die Pflicht, sich sportlich einwandfrei zu benehmen und nachfolgende Regeln und
Bestimmungen zu beachten.
1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, daß die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die
Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
2. Für dieses Fluggelände gelten, entsprechend der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, folgende Aufstiegszeiten:
Täglich von 30 Minuten nach Sonnenaufgang bis 30 Minuten vor Sonnenuntergang, jedoch mit Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren innerhalb
dieses Zeitrahmens nur während folgender Zeiten:
Werktage:
08.00 - 20.00 Uhr
Sonn- und Feiertage:
09.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00 Uhr
3. Das Fluggewicht der Flugmodelle mit und ohne Verbrennungsmotoren
darf 12 kg nicht überschreiten.
Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren
dürfen einen Schallpegel von 80 dB(A) nicht überschreiten. Als schriftlicher Nachweis
hierüber ist ein von einem Vorstandsmitglied ausgestellter Lärmpaß erforderlich. Dieser wird im Flugleiterbuch aufbewahrt.
4. Als Flugraum für Modelle mit Verbrennungsmotor wird ausschließlich der Bereich zugelassen,
der im Beiblatt zum Erlaubnisbescheid gekennzeichnet ist. (Ist im Flugleiterbuch einzusehen)
5. Es dürfen höchstens 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren gleichzeitig betrieben werden.
6. Start und Landung sind vom Piloten oder seinem Helfer anzukündigen.
7. Vor der erstmaligen Inbetriebname der Sendeanlage ist die Freigabe durch den Flugleiter einzuholen.
Gleichzeitig ist der entsprechende Kanal auf der Frequenztafel zu belegen. Bei Frequenzdoppelbelegungen sind die jeweils nicht
zugelassenen Sender beim Flugleiter zu hinterlegen.
8. Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen.
Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muß erforderlichenfalls ordnend eingreifen.
Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Er hat das Flugleiterbuch zu führen.
Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat.
9. Während des Flugbetriebes muß das Aufstiegsgelände gegen ein Betreten durch
Unbefugte abgesichert werden. Bei einer größeren Anzahl von Zuschauern sind nötigenfalls Absperrposten
einzusetzen.
10. Während der Start- und Landevorgänge müssen die Start- und
Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
11. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des
Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muß stets ein ausreichender
Sicherheitsabstand eingehalten werden. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen
und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes
Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
12. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig
vom Piloten beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind, bemannten
Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
13. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des
Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muß stets ein ausreichender
Sicherheitsabstand eingehalten werden. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen
und Tieren ist nicht zulässig.
14. Jeder Modellflieger muß den Richtlinien entsprechend eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen haben. Die Funkfernsteuerungsanlagen sind während des Betriebes mit einer Nummer des verwendeten
Frequenzkanals enthaltenden farbigen Kennzeichnung zu versehen (Höhe der Schrift mindestens 3 cm, beidseitig
weiß). Für die einzelnen Frequenzbereiche sind dabei folgende Farben zu verwenden:
27 MHz-Bereich = braun
35 MHz-Bereich = orange
40 MHz-Bereich = grün
434 MHz-Bereich = blau
15. Zur Fernsteuerung von Modellen dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die von
der Regulierungsbehörde für Telekommunukation und Post zugelassen und soweit notwendig, angemeldet sind.
Bei Anzeichen von Funkstörungen durch Fremdimpulse ist der Flugbetrieb unverzüglich einzustellen.
Dem Luftamt Norbayern ist jeweils schriftlich mitzuteilen, wann solche Störungen, auch wenn nicht durch
Fremdimpulse verursacht, aufgetreten sind und wie sie sich ausgewirkt haben.
16. Da dieses Fluggelände nur von Vereinsmitgliedern unentgeltlich genutzt werden
darf, ist für Gastpiloten die Erlaubnis des Flugleiters erforderlich. Der Gastpilot hat die Genehmigung
seiner Funkfernsteueranlage, soweit erforderlich, sowie eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
17. Bei Unfällen ist der 1. Vorsitzende , bzw. dessen Vertreter, vom Flugleiter
unverzüglich zu verständigen.
18. Das nächste Krankenhaus:
Kreiskrankenhaus Sulzbach-Rosenberg, Tel. 0 96 61 / 520 0
Rettungsleitstelle BRK, Tel. 0 96 61 / 19 222
der nächste öffentliche Telefonanschluß befindet sich in Süß, Dorfstraße Bushaltestelle
19. Bei Verstoß gegen diese Flugordnung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
a) Verwarnung
b) Tagesflugverbot
Diese Maßnahmen trifft der Flugleiter am Platz !
c) Flugverbot für einen bestimmten Zeitraum
d) Antrag auf Ausschluß aus dem Verein
Diese Maßnahmen sind Angelegenheit der Vorstandschaft und sind schriftlich bekanntzugeben.
Soweit der Verein durch einen Verstoß gegen diese Flugordnung oder gegen andere rechtliche Normen
finanziell belastet wird, werden dieses Kosten vom Verursacher zurückgefordert. Zuwiderhandlungen
können daneben noch zivilrechtlich verfolgt werden.
Schlußbemerkung
Nachdem der Zugang zur freien Natur Allen offengehalten werden muß, ist es notwendig,
den Flugbetrieb durch dies Flugordnung zu regeln. Dies ist Voraussetzung für ein
reibungsloses Nebeneinander von Verein und Bevölkerung.
So möge uns der Modellflug noch viele schöne Stunden auf diesem Platz bringen.
Die Vorstandschaft